Köln, 22. Mai (AFP) - Wer nach 1997 durch Blutgerinnungsmittel mit dem Aids-Virus infiziert wurde, hat keinen Anspruch auf staatliche Entschädigung mehr. Wie das Verwaltungsgericht Köln entschied, ist zumindest bezüglich der Gerinnungsmittel der entsprechende Stichtag rechtmäßig. Insbesondere verstoße die Regelung nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, heißt es in mehreren am Montag bekannt gegebenen Urteilen. (AZ: 19 K 8747/95 und andere)
Nach dem HIV-Hilfegesetz von 1995 bekommen Menschen aus einem Hilfsfonds eine monatliche Rente von 1500 Mark, wenn sie vor dem 1. Januar 1988 in Deutschland durch Blutprodukte mit HIV infiziert worden sind; wenn die Aids-Krankheit ausgebrochen ist, beträgt die Rente monatlich 3000 Mark. Der Stichtag war damit begründet worden, dass Blutprodukte ab 1988 weitgehend sicher seien. Wer danach infiziert wurde, könne leichter auch beim Hersteller Schadensersatz geltend machen.
Nach einer über dreieinhalb Jahre andauernder Beweisaufnahme hat das Verwaltungsgericht Köln die Klagen von fünf nach 1987 infizierten Blutern abgewiesen: Bezüglich der Blutgerinnungspräparate sei die Argumentation des Gesetzgebers nachvollziehbar und der Stichtag nicht willkürlich. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig; sie können noch vor dem Oberverwaltungsgericht Münster angefochten werden. In einem weiteren Fall, in dem der Kläger durch zuvor gefrorenes Blutplasma infiziert wurde, ist die Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht Köln noch nicht abgeschlossen.
000522
AF000593_DE
© Agence France-Presse 2000. Der Inhalt dieser Seiten ist urheberrechtlich geschützt. Die Nachrichten sind nur für die persönliche Information bestimmt. Jede weitergehende Verwendung, insbesondere die Speicherung in Datenbanken, Veröffentlichung, Vervielfältigung und jede Form von gewerblicher Nutzung sowie die Weitergabe an Dritte - auch in Teilen oder in überarbeiteter Form - ohne Zustimmung von AFP Agence France-Presse sind untersagt. http://www.afp.com/